Rückbau Netzanschluss
Informationen zu Kosten beim Rückbau und zur Vorhaltepauschale von Gasanschlüssen
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass Netzbetreiber die Kosten für die endgültige Stilllegung eines Gasnetzhausanschlusses nicht auf ihre Kunden nach § 9 Abs. 1 NDAV übertragen dürfen. Da das Gericht die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage hervorgehoben hat, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der betroffene Netzbetreiber hat Revision eingelegt – das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Die endgültige Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.
Was bedeutet das aktuell für Anschlusskundinnen und -kunden?
Ohne eine abschließende gesetzliche oder höchstrichterliche Klärung gilt weiterhin:
- Die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzhausanschlusses
- der zugunsten einer alternativen Wärmeversorgung dauerhaft aufgegeben wird, sind derzeit vom Netzkunden zu tragen.
- Die Entscheidung des OLG Oldenburg betrifft ausschließlich die Kosten eines endgültigen Rückbaus nach § 9 Abs. 1 NDAV.
- Nicht betroffen ist die Erhebung einer jährlichen Vorhaltepauschale für einen stillgelegten, aber nicht zurückgebauten Anschluss. Auch hierfür trägt – mangels anderslautender Regelung – aktuell der Netzkunde die Kosten
Ihre Optionen bei Nichtnutzung des Gasanschlusses
Wenn Sie Ihren Gasanschluss dauerhaft nicht mehr nutzen möchten, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen:
1. Vorübergehende Außerbetriebnahme / Inaktivität
Der Anschluss bleibt bestehen, wird jedoch inaktiv gesetzt. Für die Vorhaltung kann eine jährliche Pauschale anfallen.
2. Endgültiger Rückbau
Der Gasnetzhausanschluss wird vollständig entfernt. Die Kosten hierfür sind nach aktueller Rechtslage vom Netzkunden zu tragen.